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Angelschein

Es gibt drei verschiedene Versionen von Fischereischeinen:

* Jahres- oder Fünfjahresfischereischein für Personen ab dem 14. Lebensjahr bei Vorlage der Fischereiprüfungsurkunde
* Jugendfischereischein für Personen, welche das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Für diesen Personenkreis ist das Angeln nur in Begleitung eines Inhabers des Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines erlaubt.
* Sonderfischereischein für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können.

Der Besitz eines gültigen Fischereischeines ist die Voraussetzung für die Ausstellung eines Erlaubnisscheines. Dieser erlaubt erst die Ausübung des Fischfangs an dem Gewässer, das in dem Erlaubnisschein konkret bezeichnet ist. Der Erlaubnisschein für z.B. die linke Moselseite ist in der Regel bei den örtlichen Angelgerätegeschäften erhältlich. Für andere Angelgewässer, die z.B. an Angelsportvereine verpachtet sind bzw. von diesen bewirtschaftet werden, ist der Erlaubnisschein beim jeweiligen Pächter bzw. Fischereiberechtigten oder einer von dem Berechtigten beauftragten Person oder Stelle erhältlich. Bei der Ausübung der Fischerei ist stets der Fischereischein und der Erlaubnisschein mitzuführen und auf Verlangen der zur Kontrolle Berechtigten vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen.


Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

Erpel, Marcus
Verwaltungsgebäude I
Am Markt 3
56841 Traben-Trarbach
Raum 7
ErpelM@vgtt.de
Telefon: 06541/708-23
Telefax: 06541/86080-23

Trasser, Isabelle
Verwaltungsgebäude I
Am Markt 3
56841 Traben-Trarbach
Raum 7
TrasserI@vgtt.de
Telefon: 06541/708-30
Telefax: 06541/86080-30