Für die Durchführung von Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Kirmes, Sommerfest, Jubiläum, Sportveranstaltung, Konzert, Karnevalsveranstaltung) ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich.
Die Beantragung einer Sperrzeithinausschiebung ist nicht mehr erforderlich, da mit Wirkung vom 01.01.2002 die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05.00 Uhr beginnt (vorher um 01.00 Uhr) und um 06.00 Uhr endet. Abweichend hiervon gilt, dass in der Nacht zu Samstagen, Sonntagen, zu gesetzl. Feiertagen, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag die Sperrzeit ganz aufgehoben ist.
Gestattung
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Metzen, Marco
Verwaltungsgebäude I
Am Markt 3
56841 Traben-Trarbach
Raum 1/2
MetzenM@vgtt.de
Telefon: 06541/708-20
Telefax: 06541/86080-21
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Telefax: 06541/86080-21






