Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Die Leistungen der Grundsicherung stehen jedoch nur dann zu, wenn das Einkommen zur Deckung des monatlichen Bedarfes nicht ausreicht und auch das Vermögen nicht einzusetzen ist. Bei der Grundsicherung handelt es sich nicht um Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Anspruch auf Leistungen haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, und
- die Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.






