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Hundesteuer

Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im jeweiligen Gemeindegebiet der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer im jeweiligen Gemeindegebiet einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum anlernen hält (in diesen Fällen tritt die Steuerpflicht erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet). Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

Steuerbefreiung
Steuerbefreiung, jedoch für höchstens zwei Hunde, ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
  • Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft.
  • Hunden, deren Halter einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen Bl (für Blinde) oder mit dem Kennzeichen H ( für Gehörlose oder völlig Hilflose) hat oder im Besitz eines Feststellungsbescheides mit dem Kennzeichen Bl oder H ist,
  • Hunden, die zur Bewachung von Schafherden notwendig sind
  • abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.

Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens für zwei Hunde.

Höhe der Hundesteuer
Die Stadt Traben-Trarbach entscheidet jährlich in der Haushaltssatzung über die Höhe der Hundesteuer. Bei den Ortsgemeinden gibt es je nach Satzungsregelung unterschiedliche Steuersätze für den ersten, zweiten und jeden weiteren Hund.

Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke, welche ihm bei der Hundeanmeldung ausgehändigt wurde, umherführen.

Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

Satzungen
Hundesteuersatzung Stadt Traben-Trarbach
Hundesteuersatzung Enkirch
Hundesteuersatzung Burg (Mosel)
Hundesteuersatzung Starkenburg
Hundesteuersatzung Irmenach
Hundesteuersatzung Lötzbeuren

Formular zur An/Abmeldung von Hunden
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Gesetzliche Grundlage

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Hundesteuer sind § 24 der Gemeindeordnung (GemO), Artikel 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer, die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie die jeweilige Satzung der Stadt Traben-Trarbach und den Gemeinden Enkirch, Burg (Mosel), Starkenburg, Irmenach und Lötzbeuren über die Erhebung von Hundesteuer in den jeweils gültigen Fassungen.

Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

Beck, Steffen
Verwaltungsgebäude I
Am Markt 3
56841 Traben-Trarbach
Raum 18-21
BeckS@vgtt.de
Telefon: 06541/708-43
Telefax: 06541/86080-43

Boor, Reinhard
Verwaltungsgebäude I
Am Markt 3
56841 Traben-Trarbach
Raum 18-21
BoorR@vgtt.de
Telefon: 06541/708-42
Telefax: 06541/86080-42