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Straßenreinigung

Die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach haben durch Satzung die Straßenreinigungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) auf die Anlieger übertragen. Diese Pflicht umfasst nach § 17 Abs. 2 LStrG insbesondere

  • das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege
  • die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen
  • das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (diese sind in den jeweiligen Satzungen der Ortsgemeinden detailliert aufgeführt).
Die Nichtbeachtung der Straßenreinigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

Metzen, Marco
Verwaltungsgebäude I
Am Markt 3
56841 Traben-Trarbach
Raum 1/2
MetzenM@vgtt.de
Telefon: 06541/708-20
Telefax: 06541/86080-21