Die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach haben durch Satzung die Straßenreinigungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) auf die Anlieger übertragen. Diese Pflicht umfasst nach § 17 Abs. 2 LStrG insbesondere
- das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege
- die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen
- das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (diese sind in den jeweiligen Satzungen der Ortsgemeinden detailliert aufgeführt).






